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Reiseinfos Teil2

Teil 2                       Fortsetzung Zollbestimmungen

Bei der Wiedereinreise z.B nach Deutschland muß unterschieden werden, ob es sich um die Einreise aus einem EU-Land oder aus einem sog. Drittland handelt, da hier unterschiedliche Zollbestimmungen greifen.
Bei der Einreise aus einem EU-Land dürfen  Waren zu privaten Zweck abgabenfrei mitgeführt werden. Voraussetzung ist jedoch der private Gebrauch. Das heißt aber auch, die Waren, müssen im persönlichen Gepäck befördert werden. Wertgrenze ist 430,-Euro, aber bei Einreise auf dem Landweg nur 300,- Euro.

Alkohol
Zollfrei dürfen aus EU-Ländern zehn Liter Spirituosen, 20 Liter Likör oder Wermut, 90 Liter Wein, davon höchstens 60 Liter Schaumwein, und 110 Liter Bier mitgebracht werden.
Aus Nicht-EU-Ländern darf deutlich weniger eingeführt werden: ein Liter Hochprozentiges mit mehr als 22 Prozent Alkohol oder zwei Liter mit weniger als 22 Prozent Alkohol, vier Liter Wein und 16 Liter Bier.
Sonderregelungen gelten für die kanarischen Inseln, die französischen Überseegebiete sowie die britischen Kanalinseln. Die gehören zwar zum Zollgebiet der EU, aber nicht zum Steuergebiet.

Tabak
Aus EU-Ländern dürfen 800 Zigaretten oder 400 Zigarillos oder 200 Zigarren oder ein Kilo Tabak eingeführt werden. Wenn man aus einem Nicht-EU-Land zurückkehrt, dürfen es maximal 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak sein.
Gefälschte Markenkleidung
T-Shirts, Markenturnschuhe und erstaunlich günstige Sporttaschen sind beliebte Souvenirs. Dass die Schnäppchen keine Markenware sind, dürfte den meisten Reisenden schon beim Kauf klar sein. Wenn sich die Waren im persönlichen Gepäck befinden, für den privaten Gebrauch bestimmt sind und den Wert (430,- bzw. 300,- Euro ) nicht überschreiten, sind keine Probleme zu erwarten. Privater Gebrauch: Wenn Sie z.B. 1 oder 2 gefälschte Rolex-Uhren im Gepäck haben, wird man den privaten Gebrauch glauben, nicht jedoch, wenn Sie z.B. 5 -10 Rolex mitführen.

Medikamente
Auch Arzneimittel unterliegen strengen Beschränkungen. Es dürfen nur so viele mitgeführt werden, wie für den Reisenden während des Urlaubs notwendig sind. Vitamin- und Mineralstoffpräparate, die im Ausland frei verkauft werden, können in Deutschland unter die Bestimmungen des deutschen Arzneimittelgesetzes fallen und dürfen somit nicht eingeführt werden. Wer Medikamente mitführen muß (Ein- oder Ausreise) sollte sicher gehen und ein Rezept seines behandelnden Arztes bzw. mind. eine Kopie mitführen. Ich tu  das jedenfalls so.
Waffen und verbotene Gegenstände
In einigen Ländern gibt es Waffen im freien Verkauf, die in Deutschland verboten sind. Diese Schlagringe, Elektroschocker und Faustmesser dürfen nicht eingeführt werden. In einigen Ländern ist die Mitnahme von Attrappen und Spielzeugwaffen verboten. Feuerwerkskörper ohne Zulassungszeichen der Bundesanstalt für Materialforschung werden konfisziert. Darüber hinaus zählen die sog. Butterflymesser, Fallmesser und best. Springmesser (Klingenlänge über 8.5 cm) zu den verbotenen Gegenständen. Andere Messer, z.B. Springmesser unter 8,5 cm Klingenlänge, Einhandmesser, feststehende Messer ab 12 cm Klingenlänge unterliegen dem sog. Führungsverbot. Das bedeutet, wenn  die verbotenen Waffen und Gegenstände  (verbotene Gegenstände = der bloße Besitz ist verboten und damit strafbar) in Ihrem Gepäck gefunden werden, dann haben Sie ein Problem nach dem Waffengesetz. Andererseits können  die Gegenstände die dem Führungsverbot unterliegen, mitgeführt werden  (niemals im Handgepäck) sondern im verschlossenem Koffer und am besten in einem verschließbaren Behältnis.                                                                              

Auf das Problem Drogen und Betäubungsmittel wird hier nicht näher eingegangen, denn das sollte jedem Reisenden klar sein, nur soviel, in manchen Ländern droht sogar die Todesstrafe wenn Reisende mit Drogen im Gepäck festgestellt werden.



Wird fortgesetzt.


 

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